Oder eben auch nicht.
Der Bundesgerichtshof urteilte gestern über eine Klage einer Lehrerin, die mit ihren Bewertungen bei spickmich.de nicht einverstanden war (sie wurde schlecht benotet, war ja klar). Das BGH hatte keinerlei Einwände, dass die Lehrer dort mit Noten bewertet werden. Schließlich tun sie selbst es bei den Schülern immer wieder.
Unterschied: Die Lehrer sollen ihre Noten auf Leistungen beziehen, die sie einigermaßen nachweisen können. Wenn zwei Arbeiten im Jahr mit einer 6 ausfallen, kann die mündliche Leistung nicht mehr viel daran tun… Ob, und wenn ja welche, Kriterien zu den Noten der Schüler führen, wissen wohl nicht einmal die Schüler selbst.
Das BGH hat hier eindeutig eine Grenze gezogen zwischen dem beruflichen und dem persönlichen Auftreten der Lehrerin. Da bei spickmich eigentlich nur die beruflichen Qualifikationen ausschlaggebend sein sollen, wäre das Recht des Lehrers auf informationelle Selbstbestimmung nicht gefährdet.
Im Radio habe ich dazu gehört, dass irgendein Schulsprecher oder so, die Seite spickmich grundsätzlich begrüßt. Er meine nur, es fehle an der Kommunikation unter Lehrern und Schülern. Wenn die Schüler also Kritik direkt am Lehrer ausüben, sei dies produktiver als blöde Noten im Netz, die (so ist es leider) auch oft durch persönliche Differenzen verfälscht werden. Lehrer und Schüler müssten gegenseitig mehr ins Gespräch kommen, sowohl auf den Unterricht des Lehrers, als auch das Benehmen und die Arbeiten der Schüler bezogen.
Grundsätzlich stellt das BGH also fest, dass Bewertungssysteme im Internet auch ohne Einwilligung des Betroffenen möglich sind, es stellt aber ganz klar die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes daneben, wenn es um die Einzelheiten dieser Bewertungen geht.
Spiegel online sieht bei diesem Urteil aber auch eine Verbindung der Bewertungsportale zu Blogs: “Das aber könnte bedeuten, dass sich solche Angebote möglicherweise strengen Verfahren unterwerfen müssen. Sie müssten unter Umständen ihre Nutzer identifizieren, prüfen, ob diese ein “berechtigtes Interesse” am Datenabruf haben, und die Betroffenen gesondert über die erstmalige Bewertung oder sonstige Kommentierung unterrichten.
Datenschutzbehörden dürften dadurch erst einmal Auftrieb erhalten. Sie sind in solchen Fällen schon bisher gegen unwillige Betreiber vorgegangen sind. Jene Ämter, die mit der Datenschutzaufsicht für den sogenannten “nicht-öffentlichen Bereich” – also die Datenverarbeitung durch Private – betraut sind, könnten nun erst Recht von sich aus gegen Verstöße vorgehen. Die Gefahr besteht, dass sich die Behörden so zumindest punktuell zu veritablen Zensurbehörden entwickeln.
Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass sich andere Bewertungsportale, vor allem aber auch anspruchsvollere Blogs, auf das sogenannte “Medienprivileg” berufen könnten. Diese Regelung nimmt “journalistisch-redaktionelle” oder “literarische” Zwecke von der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes praktisch aus. Für spickmich.de allerdings wollte der BGH diese generelle Ausnahme nicht gelten lassen. “Zu wenig journalistische Arbeit”, so Müller, sei “an diesem Portal”.”
Da hätten wir das böse Wort Zensur mal wieder untergebracht…
Nun aber zur Verbindung von spickmich zur AOK. Die begrüßte nun nämlich offiziell dieses Urteil im Hinblick auf ihr eigenes Bewertungsportal, das geplant ist. Die AOK will nämlich Ärzte bewerten lassen. Ob das genauso fruchtbar wird, wie spickmich, wage ich zu bezweifeln, da Menschen nun mal subjektiv sind und nicht objektiv. Allerdings seien bisher die Patienten-Bewertungen in Umfragen sehr deckungsgleich mit Bewertungen von offiziellen “Test-Patienten” der Krankenkassen.
Das BGH hat übrigens noch einmal eindrücklich darauf hingewiesen, dass das Spickmich-Urteil nur auf diesen einen, speziellen Fall hin zugeschnitten und gültig ist. Man soll, kann und darf es nicht potenziell auf alle Bewertungsportale ausweiten.
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