Nachdem im Juni das Sozialgericht Magdeburg entschieden hatte, dass die Abwrackprämie als zweckgebundene Einnahme gilt und somit nicht auf das ALG II angerechnet werden darf, hat nun das Landessozialgericht NRW in Essen beschlossen, dass die Prämie doch angerechnet wird.
Begründung? Es sei nicht klar, dass die Abwrackprämie grundlegende Bedürfnisse erfüllt, die Prämie begünstige die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben keine Sozialleistungen gerechtfertigt seien, der Empfänger dürfe nur ein angemessenes Fahrzeug behalten, nicht kaufen und im Vergleich zur Eigenheimzulage sei ein Fahrzeug nicht dafür geeignet, langfristig einen vom Grundgesetz geschützten Bedarf zu sichern.
Okay… Die grundlegenden Bedürfnisse sind noch einigermaßen nachvollziehbar. Essen, Trinken, Schlafen und Wohnen werden von einem Auto tatsächlich nicht erfüllt. Was ist aber mit der Notwendigkeit der Mobilität in der heutigen Arbeitswelt? Hartz IV-Empfänger heißen offiziell Empfänger des Arbeitslosengeldes 2, also Langzeitarbeitslose. Was, wenn der Empfänger eine alte Rostlaube hat, mit der er keine 20 Meter weit kommt und diese mit der Prämie gegen ein neues Fahrzeug tauschen will, um überhaupt auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können?
2.500 Euro, die der Käufer niemals in die Finger bekommt, verändern die Lage des Empfängers also so günstig, dass man ihm das Geld für Essen wegnimmt. Eine eigenartige Auffassung eines Sozialstaats… Nun ja, das Urteil ist rechtskräftig. Zum Glück sind ja nur noch gut 200.000, ach entschuldigung, das Bafa musste/konnte/durfte sich korrigieren, knapp 400.000 Anträge möglich. Das trifft sich ja ziemlich gut, gerade jetzt, wo Schlagzeilen die Runde machten, der Topf könne eventuell vor der Wahl bereits leer sein.
Hoffentlich ist dieses “Beispiel für verfehlte Politik” bald vorbei und es kommt nie wieder jemand auf so eine Schnapsidee. Das war von Anfang an nur heiße Luft… Aber Hauptsache, wir verschieben die Probleme nach die Wahl…
« Marco bekommt keine Ruhe – Mir geht da jemand gehörig auf die Nerven… »
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